BGB § 954 – Erwerb durch dinglich Berechtigten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 954 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
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