BGB § 958 – Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 958 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache. (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
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