BGB § 959 – Aufgabe des Eigentums
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 959 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.