BGB § 960 – Wilde Tiere
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 960 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
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