BGB § 961 – Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 961 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.