BGB § 962 – Verfolgungsrecht des Eigentümers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 962 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen.
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