BGB § 964 – Vermischung von Bienenschwärmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 964 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
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