BGB § 967 – Ablieferungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 967 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
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