BGB § 969 – Herausgabe an den Verlierer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 969 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.