BGB § 970 – Ersatz von Aufwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 970 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
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