BGB § 975 – Rechte des Finders nach Ablieferung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 975 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache.
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