BGB § 978 – Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 978 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
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