BGB § 982 – Ausführungsvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 982 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
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