BGB § 985 – Herausgabeanspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 985 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
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