BGB § 992 – Haftung des deliktischen Besitzers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 992 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
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