BGB § 994 – Notwendige Verwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 994 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
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