BGB § 996 – Nützliche Verwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 996 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
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