BGB § 997 – Wegnahmerecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 997 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
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