BGB § 1000 – Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1000 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
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