BGB § 1001 – Klage auf Verwendungsersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1001 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt.
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