BGB § 1004 – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1004 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
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