BGB § 1005 – Verfolgungsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1005 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
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