BGB § 1008 – Miteigentum nach Bruchteilen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1008 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.