BGB § 1011 – Ansprüche aus dem Miteigentum
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1011 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.