BGB § 1019 – Vorteil des herrschenden Grundstücks
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1019 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
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