BGB § 1026 – Teilung des dienenden Grundstücks
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1026 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
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