BGB § 1027 – Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1027 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
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