BGB § 1029 – Besitzschutz des Rechtsbesitzers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1029 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.