BGB § 1031 – Erstreckung auf Zubehör
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1031 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.
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