BGB § 1033 – Erwerb durch Ersitzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1033 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
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