BGB § 1034 – Feststellung des Zustands
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1034 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
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