BGB § 1035 – Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1035 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird.
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