BGB § 1038 – Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1038 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen.
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