BGB § 1040 – Schatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1040 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.