BGB § 1043 – Ausbesserung oder Erneuerung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1043 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
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