BGB § 1045 – Versicherungspflicht des Nießbrauchers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1045 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
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