BGB § 1051 – Sicherheitsleistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1051 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
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