BGB § 1053 – Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1053 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
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