BGB § 1055 – Rückgabepflicht des Nießbrauchers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1055 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben. (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs.
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