BGB § 1059 – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1059 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
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