BGB § 1059a – Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1059a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar: 1.Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist. 2.Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist.
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