BGB § 1059e – Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1059e BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
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