BGB § 1061 – Tod des Nießbrauchers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1061 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
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