BGB § 1062 – Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1062 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
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