BGB § 1063 – Zusammentreffen mit dem Eigentum
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1063 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
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