BGB § 1064 – Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1064 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
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