BGB § 1071 – Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1071 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
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