BGB § 1072 – Beendigung des Nießbrauchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1072 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.