BGB § 1073 – Nießbrauch an einer Leibrente
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1073 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
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