BGB § 1074 – Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1074 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen.
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